Bei Hartz-IV-Widerspruch reicht einfache E-Mail nicht (15.12.2021)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.(LSG Niedersachsen, Urteil vom 04.11.2021 – L 11 AS 632/20)