Bei vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch besteht keine Pflicht zur Annahme eines Prozessarbeitsverhältnisses (04.02.2025)

Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ein vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsanspruch erwirkt, besteht für ihn keine Pflicht zur Annahme eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses. Nimmt er ein solches Angebot nicht an, so liegt darin kein im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassener Zwischenverdienst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

(BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 205/21)