Berufsunfähigkeitsversicherung darf nicht auf fiktive Berufstätigkeit abstellen (25.07.2017)

Versicherer dürfen in die Bedingungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung keine Klausel aufnehmen, wonach die berufliche Tätigkeit des Versicherten abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten nur dann versichert ist, wenn sie zu 90 Prozent aus Schreibtischtätigkeit besteht. Dies entschied der Bundesgerichtshof und verwies darauf, dass eine solche AGB intransparent und zudem inhaltlich bedenklich ist.(BGH, Urteil vom 15.02.2017 – IV ZR 91/16)