Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ wird nicht durch Wiedervorstellungstermin beendet (01.06.2015)

Bescheinigt der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“, ohne einen Endzeitpunkt anzugeben, kann aus der Angabe eines Wiedervorstellungstermins nicht geschlossen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Termin beschränkt sein soll. Deshalb kann die zuständige Krankenkasse verpflichtet sein, auch über den Wiedervorstellungstermin hinaus Krankengeld zu zahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 – L 5 KR 254/14)