Besuch einer Tanzveranstaltung trotz Rückenschmerzen rechtfertigt Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeibeamten (22.10.2015)

Besucht ein Polizeibeamter eine abendliche Tanzveranstaltung, obwohl er an dem Tag wegen Rückenschmerzen krank gemeldet war, verstößt er gegen die ihm gemäß § 34 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) obliegende Genesungspflicht und verletzt somit eine Dienstpflicht. Ein solches Verhalten rechtfertigt die einmalige Kürzung der Dienstbezüge. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt hervor.(OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.04.2015 – 10 L 6/14)