Betriebliches Eingliederungsmanagement: Arbeitgeber muss Wiedereingliederung eines länger erkrankten Arbeitnehmers durch organisierten Suchprozess prüfen (30.10.2015)
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Arbeitgeber ein betrieblichesn Eingliederungsmanagements (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen hat, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Wird ein derartiges BEM nicht durchgeführt, kann…(ArbG Berlin, Urteil vom 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15)