Betriebsratsmitglied kann nicht wegen kritischer Äußerungen fristlos gekündigt werden (07.03.2016)

Ein Betriebsratsmitglied, das in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse von „Überwachung in einem totalitären Regime“ spricht, darf wegen dieser Äußerung nicht fristlos gekündigt werden. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob die Äußerung auf einen Vergleich der Arbeitsverhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime abzielt oder ob lediglich vor einer künftigen Entwicklung gewarnt werden soll. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2016 – 10 Ta BV 102/15)