Betriebsratsmitglied kann trotz fehlenden Betriebsratsbeschlusses angesichts von Arbeitnehmerbeschwerden und bevorstehender Betriebsratssitzung Betriebsbegehung durchführen (01.06.2015)
Ein Betriebsratsmitglied ist berechtigt, vor einer anstehenden Betriebsratssitzung eine Betriebsbegehung durchzuführen, um Beschwerden der Belegschaft nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Betriebsratsmitglied freigestellt ist oder die Begehung durch einen Betriebsratsbeschluss gedeckt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hervor.(ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015 – 19 Ca 7448/14)