Betriebsratsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein (13.06.2023)
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 06.06.2023 – 9 AZR 383/19)