Betroffener muss Hilfebedürftigkeit bei SGB II-Bezug nach einem Hausverkauf lückenlos offenlegen (11.03.2015)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Gewährung von vorläufigenn Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchenden – (SGB II) abgelehnt, weil sich das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenenn kein hinreichend klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffenn konnte.(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2015 – L 11 AS 1310/14 B ER)