BGH: Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung (11.08.2016)

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.(BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15)