Borrelieninfektion eines Forstwirts für Anerkennung einer Berufskrankheit allein nicht ausreichend (28.06.2017)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit eine Borrelieninfektion bei einem Forstwirt allein nicht ausreichend ist. Das Gericht verwies darauf, dass hierfür nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand sowohl die Borrelieninfektion als auch die typischen klinischen Symptome einer Borreliose im Vollbeweis vorliegen müssen.(BSG, Urteil vom 27.06.2017 – B 2 U 17/15 R)