Brand einer Scheune wegen abgestelltem Traktor: Kein Versicherungsschutz bei Schadensfall aufgrund vorsätzlicher Gefahrerhöhung (09.12.2014)
Stellt ein Versicherungsnehmer in einer mit Heu und Stroh gefüllten Scheune einen Traktor ab, so stellt dies eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar. Hat er die Gefahrerhöhung vorsätzlich vorgenommen und kommt es zu einem Brand in der Scheune, so besteht nach § 26 Abs. 1 VVG kein Versicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.(BGH, Urteil vom 10.09.2014 – IV ZR 322/13)