Briefwahl wegen Homeoffice und Kurzarbeit möglich (28.10.2024)
Für die Wahl des Betriebsrats kann der Wahlvorstand denjenigen Arbeitnehmern, von denen ihm bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl wegen vorübergehender mobiler Arbeit oder wegen Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe ohne einen entsprechenden Antrag übersenden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
(BAG, Beschluss vom 23.10.2024 – 7 ABR 34/23)