BSG zur Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers (26.07.2017)
Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.(BSG, Urteil vom 20.07.2017 – B 12 KR 12/15 R)