Bundesagentur für Arbeit darf Veröffentlichung erotiknaher Arbeitsangebote ausschließen (14.02.2017)

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene Online-Portal „JOBBÖRSE“ einzustellen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017 – L 1 AL 67/15)