„Cash-statt-Handy-Geschäft“ verringert nicht Hartz IV-Anspruch (21.05.2015)
Erhält ein Hartz IV-Empfänger aufgrund eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ anstellen der subventionierten Handy-Kaufoption eine Sofortauszahlung, so ist diese bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfallsn dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist, als die Gebühren, die der Hartz IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Denn insoweit komme…(Hessisches LSG, Urteil vom 15.04.2015 – L 6 AS 828/12)