Jedermann sollte sich darüber Gedanken machen, was mit seinem Hab und Gut im Falle des Todes geschehen soll. Je früher hierüber Klarheit besteht, desto weniger Konflikte entstehen im familiären Umfeld.
Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Möglichkeiten eröffnet, verbindliche Entscheidungen für den Todesfall zu treffen. Hierzu zählt auch das Testament. Dieses kann man auch ohne Hilfe eines Anwalts oder Notars verfassen.
Welche Vorteile haben Sie, wenn Sie die Hilfe eines fachkundigen Anwalts oder eines Notars nutzen?

1. Rechtssicherheit

Beim Verfassen des eigenen Testamentes können dem juristischen Laien eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Das deutsche Erbrecht ist komplex. Im Zweifel muss das selbst verfasste Testament von einem Gericht ausgelegt werden, sodass vielleicht der eigentliche Wille des Verstorbenen gar nicht umgesetzt wird.
Für die professionelle Beratung durch einen Notar spricht, dass dieser eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre besonderen Umstände bietet. So können Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch umgesetzt wird. Der Notar berät Sie auch, ob sich Ihr letzter Wille vielleicht besser mit anderen Mitteln als einem Testament erreichen lässt.

2. Haftung des Notars

Bei der Beratung und Tätigkeit eines Notars sind Sie geschützt. Sollte sich herausstellen, dass durch eine fehlerhafte Regelung Ihren Erben ein Schaden entstanden ist, haftet der Notar für diesen Schaden.

3. Schnelligkeit und weniger Aufwand im Todesfall

Stirbt ein Mensch, besteht schnell Klarheit, wer Erbe geworden ist. Das notarielle Testament wird hinterlegt und registriert und liegt somit im Todesfall dem zuständigen Nachlassgericht direkt vor.Mit der Eröffnung des Testamentes steht fest, welche Regelungen greifen sollen. Liegt kein Testament vor, muss das Nachlassgericht feststellen, wer als Erbe in Betracht kommt. Je nach familiärer Situation ist dies sehr komplex und zeitraubend. Im Anschluss an die Erbenermittlung muss dann ein Erbschein beantragt werden. Dieser Vorgang kann dauern. Die hierfür entstehenden Kosten entsprechen den Kosten eines notariellen Testaments.
Mit einem Erbschein weist sich der Erbe als solcher aus, damit er beispielsweise auf das Konto des Verstorbenen zugreifen oder die Mietwohnung kündigen kann. Das notarielle Testament ersetzt den Erbschein, so dass die Schnelligkeit und die vergleichbaren Kosten für ein Testament sprechen und ein zeitraubendes Erbscheinsverfahren entfällt.

4. Hilfe: Mein Testament ist verschwunden! 

Ein notarielles Testament kann nicht verschwinden. Dieses wird hinterlegt und registriert. Somit fällt das Risiko, dass das eigenhändige Testament von den Erben nicht gefunden wird oder auf anderen Wegen abhanden kommt, weg.

5. Kosten, Kosten, Kosten???

Das Beste an einem notariellen Testament: Es kostet insgesamt weniger, als wenn Sie ein eigenhändiges Testament verfassen, das zur Rechtswirksamkeit handschriftlich (!) erstellt werden muss. Neben den schon genannten Vorteilen entsteht eine Gebühr, soweit Sie einen Notar mit der Erstellung eines Testamentes beauftragen. Diese Gebühr richtet sich nach Ihrem Vermögen und ist gesetzlich festgelegt.
Wer kein notarielles Testament hat, muss wissen, dass im Nachhinein Kosten entstehen. In den meisten Fällen ist dann ein Erbschein notwendig. Die Kosten eines Erbscheins richten sich ebenfalls nach dem vererbten Vermögen, dem Nachlass, und sind vergleichbar mit den Kosten, die für ein Testament entstehen. Zusätzlich fallen jedoch noch weitere Gebühren an, zum Beispiel wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht.

Insgesamt ist das notarielle Testament somit sogar preiswerter als das eigenhändig verfasste Testament und dass zusätzlich zu den oben genannten Vorteilen. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Sie geschützt sind und Ihre Erben vor unschönen Auseinandersetzungen bewahren! Nicht umsonst heißt es: „Vertragt Ihr Euch noch oder habt Ihr schon geerbt?!“

Kennen Sie das? Ein Angehöriger stirbt und sofort fällt der Normalbürger in die organisatorische Schockstarre. Gerade dann, wenn man das erste Mal mit dem Tod und dem Regeln der Nachlassangelegenheiten befasst ist. Neben der emotionalen Belastung ist nun eine schier unübersichtlich wirkende Anzahl an Aufgaben zu bewältigen.

Die Erben treten an die Position des Verstorbenen

Die Erben treten rechtlich gesehen an die Position des Angehörigen. Das Vermögen, Immobilien, Konto- und Depotguthaben gehen mit dem Stichtag des Todestages rechtlich auf die Erben über. Das gilt auch für die Schulden. Beispielhaft sei der Mietvertrag der Wohnung erwähnt; dieser wird durch die Erben weitergeführt und muss gekündigt werden.

Wie sieht es mit dem digitalen Nachlass aus?

Häufig fehlt der Blick auf die digitalen Besitztümer des Erben. Immer mehr digitale Inhalte, Abonnements, Clouddienste und weitere internetbasierte Angebote werden Bestandteil von Nachlassangelegenheiten, weil digitale Inhalte zu unserem Leben dazugehören. Auch diese Bereiche gehen auf die Erben im Todesfall über, so zumindest nach dem allgemeinen Rechtsgedanken.
Nicht nur der Mietvertrag des Erblassers läuft weiter, auch das Netflix Abonnement. Neben den wichtigen Unterlagen, die in der analogen Welt gesichtet und geordnet werden, gehören auch digitalisierte Unterlagen auf dem PC des Verstorbenen.

Wie setzt man Ansprüche gegen die Big Player durch?

Möchte man als Erbe Ansprüche gegen große Player der digitalen Welt durchsetzen, stellen sich mehrere Probleme: So hat der Erbe zwar grundsätzlich den Zugangs- und Übertragungsanspruch als rechtlicher „Nachfolger“ , doch zeigten bereits viele Fälle in der Vergangenheit, dass gerade die großen Anbieter wie Facebook und Google hier eine andere Ansicht vertreten. In den Massenmedien bekannt geworden war unter anderem der Fall eines Elternpaares, die den Facebook Zugang ihrer Tochter beanspruchten, Facebook dies jedoch nicht gestattete. Erst durch die gerichtliche Durchsetzung hat sich Facebook gefügt.
Hier half auch die mediale Berichterstattung das Problem zu lösen. Neben Facebook, sind auch Digitalunternehmen wie Netflix und Google mit dem Anspruch des deutschen Erbrechts konfrontiert. Schaut man sich die geltenden AGBs von Netflix an, findet man keine Regelung für den deutschen Erbfall.

Das deutsche Erbrecht gilt auch für die Big Player

Die Facebook Entscheidung hat gezeigt, dass sich auch die großen Player des internationalen Digitalmarktes dem deutschen Erbrecht beugen müssen. Doch hierfür war anwaltliche Hilfe und die gerichtliche Durchsetzung notwendig.

Vorbereitungen schon zu Lebzeiten treffen

In diesen Konstellationen ist es ratsam, Vorbereitungen zu Lebzeiten zu treffen. Je mehr digitale Dienste und Inhalte vorhanden sind, desto wichtiger ist, Zugangspasswörter für die Erben zugänglich zu machen. Hierzu bieten sich Speicherprogramme an, wie sie von Google oder Apple und vielen anderen Dienstleistern angeboten werden. Meist muss ein Masterpasswort hinterlegt sein, um dann Zugang zu allen weiteren Passwörtern zu erhalten. Diese Dienste bilden dabei gleichzeitig eine Auflistung aller digitalen Inhalte ab, sodass den Erben der Umgang und die Organisation erleichtert wird.

Mit einem Testament gestalten

Unter Nennung des Dienstes und des Masterpasswortes könnte in einem Testament auf die digitalen Dienste hingewiesen werden, damit im Erbfall eine konkrete Handlungsmöglichkeit für den Erben besteht.

Gleichzeitig könnte man mit Hilfe einer Auflage bestimmen, was mit den jeweiligen Inhalten passieren soll. Möchte man vielleicht nicht, dass der Instagram oder Facebook Account nach dem Tode weitergeführt wird, kann man die Erben per Auflage zur Löschung verpflichten. Soll die Fotosammlung auf Google Fotos alles Angehörigen zur Verfügung gestellt werden? Es stehen unzählige Möglichkeiten zur Regelung eines digitalen Nachlasses zur Verfügung.

Nutzen Sie den Gestaltungsspielraum und lassen Sie die Erben nicht im Regen stehen. So können Sie Ihren letzten Willen selbst gestalten. Professionelle Unterstützung erhalten Sie von Notaren und spezialisierten Rechtsanwälten.

Ich habe das Gefühl, dass mein Arzt bei meiner Behandlung etwas falsch gemacht hat.

Frage 1:

Ich möchte deshalb in meine Krankenakte schauen. Darf mein Arzt mir das verweigern?

Antwort:

Nein. Sie haben als Patient das Recht, jederzeit in Ihre vollständigen Behandlungsakten Einsicht zu nehmen. Sie dürfen sich sogar Fotokopien davon erstellen lassen.

Jedoch darf der Arzt Ihnen die Kopierkosten in Rechnung stellen und Sie müssen diese auch selbst bezahlen.

Nur ganz ausnahmsweise kann der Arzt es ablehnen, Ihnen Einsicht in die bei ihm über Sie geführte Patientenakte zu gewähren. Das muss er dann jedoch begründen und Sie könnten in diesem Fall dann über einen Anwalt Ihre Krankenunterlagen einsehen lassen.

Frage 2:

Muss mich der Arzt eigentlich von sich aus über einen Behandlungsfehler aufklären?

Antwort:

Grundsätzlich: Nein! Nur wenn sich Ihr Gesundheitszustand durch das Verschweigen eines Fehlers des Arztes verschlimmern würde, ist er verpflichtet, Sie zu informieren.

Dies darf dann in einem etwaigen späteren Strafverfahren auch nicht gegen den Arzt verwendet werden.

Wenn Sie meinen, dass der Arzt etwas falsch gemacht hat, sind Sie grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, bei diesem Arzt nachzufragen und eine Erklärung von ihm zu fordern.

Möchten Sie Schadensersatz-oder Schmerzensgeldansprüche gegen ihn durchsetzen, ist es Ihre Aufgabe, das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und den Schadenseintritt zu beweisen.

Jedoch wird Ihnen bei groben Behandlungsfehlern oder einer nur mangelhaften Befunderhebung die Beweisführung erleichtert.

In einem solchen Fall sollten Sie sich von einem auf dem Gebiet des Medizinrechts tätigen Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.

Dieser kann Sie über die Ihnen konkret zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, einen Behandlungsfehler durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, beraten und konkrete Maßnahmen hierzu vorschlagen und einleiten.

Sie als Unternehmer und Freiberufler tragen viel Verantwortung für Ihr Unternehmen. Es ist die Existenzgrundlage nicht nur für Ihre Mitarbeiter und deren Familien, sondern auch für Ihren Ehepartner und Ihre Kinder. Vielleicht sollen die später mal das Unternehmen weiterführen und wie Sie in die Zukunft führen. Sicher haben auch Sie schon einige Schicksalsschläge in Ihrem beruflichen oder privaten Umfeld bei anderen Unternehmern gesehen. Und dann ist oftmals die Existenzgrundlage vieler gefährdet.  

Keine gesetzliche Regelung

Das Gesetz geht davon aus, dass Sie als Unternehmer immer einsatzfähig sind. Daher sieht es bei Ihrem plötzlichen Ausfall auch keinen Ersatz für Sie vor. Diesen Ernstfall regelt es nicht. Auch ein Geschäftsführer oder ein Prokurist kann Sie in diesem Fall nicht voll vertreten. Er hat immer nur eingeschränkte Befugnisse. Im privaten Bereich können Sie mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen. Das Gesetz ermächtigt weder Eltern noch Ehegatten oder Kinder für die jeweiligen unmittelbaren Verwandten einzutreten. Diese Lücke können Sie nur durch eine Vorsorgevollmacht schließen. Darin legen Sie fest, wer aus Ihrem vertrauten Familien- oder Bekanntenkreis Entscheidungen treffen kann, falls Sie selbst nicht mehr handeln können.

Aber im Unternehmen gelten andere Regeln. Auch hier muss ein Bevollmächtigter im Fall der Fälle für Sie handeln. Neben der besonderen wirtschaftliche Kompetenz ist aber erforderlich, dass Ihr Vertreter bei den Mitarbeitern und Kunden akzeptiert wird. Denn fehlt es an der Akzeptanz, verlassen die guten Mitarbeiter und wichtigsten Kunden schnell das Unternehmen. Sie müssen ein Zeichen setzten und deutlich machen, dass Ihnen der reibungslose Verlauf und die Fortsetzung des Unternehmens besonders wichtig ist und Sie dazu alle Weichen gestellt haben.

Notarielle Vollmacht stärkt Vertrauen in Ihr Unternehmen

Es ist daher meist sinnvoll, die Unternehmervollmacht von der privaten Vollmacht zu trennen. Denn es sind konkrete Anweisungen an den Bevollmächtigten nötig, die Ihr Unternehmen in einer solchen Kriese retten können. Und damit stärken Sie schon jetzt das Vertrauen Ihrer Kunden und Mitarbeiter, dass sie mit einem zukunftsfähigen Unternehmen zusammenarbeiten.

Haben Sie hier nicht vorgesorgt, wird ein amtlicher Betreuer durch das Gericht bestellt. Und der regiert dann – ähnlich einem Insolvenzverwalter – ohne dass Sie oder Ihre Vertrauten darauf Einfluss haben.

Ihr Leben und Ihr Unternehmen sind zu individuell, um auf einfache Standardvollmachten zurückzugreifen. Nur ein Notar wird Sie unabhängig und neutral beraten und Ihnen eine Lösung entwickeln, die genau auf Ihr Unternehmen und Ihre Vorstellungen passt. Und nur mit einer notariellen Urkunde kann der Bevollmächtigte auch nötige Schritte beim Handelsregister oder zu Ihren Grundstücken veranlassen.

Ausfertigungen ersetzen das Original

Und der Notar kann auch weitere Ausfertigungen der Vollmacht anfertigen. Sie kann damit immer wie mit einem Original nachgewiesen werden. Und das ist nicht nur gegenüber Banken wichtig. Zum Beispiel ist auch bei jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nötig, die Vollmacht nachzuweisen. Und liegt der nur eine Kopie der Vollmacht bei, ist die Kündigung unwirksam.

Der Bundestag hat am 8.11.2018 ein neues „Rentenpaket 2019“ beschlossen. Darin enthalten ist eine Leistungsverbesserung für neue Rentner, deren Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2019 beginnt.

Die sog „Zurechnungszeit“ wird ab diesem Stichtag vom 62 Jahre und 3 Monaten schrittweise um 3 Jahre und  5 Kalendermonate angehoben.

Mit der Zurechnungszeit wird als beitragsfreie Zeit ein Durchschnittsentgelt für vor der Zurechnungszeit liegende Beitragszeiten ermittelt. Damit kann sich die zu zahlende Erwerbsminderungsrente für den neue Rentner deutlich erhöhen.

Allerdings gelten diese Neuregelungen nur für sog. Zugangsrentner“, also für Menschen, deren Erwerbsminderungsrente erstmalig ab dem 1. Januar 2019 einsetzt. Rentner, die bereits eine Erwerbsminderungsrente vor diesem Stichtag bezogen haben, profitieren von dieser Neuregelung leider nicht.

Auch Erwerbsminderungsrentner, die aufgrund einer Weitergewährung wegen des Auslaufens ihrer befristeten Erwerbsminderungsrente zum 31.12.2018 am 01.01.2019 eine weitere befristete Erwerbsminderungsrente erhalten haben, sind hiervon ausgeschlossen.

Die neuen Zurechnungszeiten stellen sich zukünftig wie folgt dar:

Bei Rentenbeginn in den Jahren 2020-2027 erfolgt eine Anhebung von 1-8 Monaten auf das Alter 65 Jahre und 9 Monate bis hin zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten

Bei Beginn der Rente im Jahr 2028 erfolgt eine Anhebung um 10 Monate auf das Alter 66 Jahre und 6 Monate

Bei Beginn der Rente im Jahr 2029 erfolgt eine Anhebung um 12 Monate auf das Alter 66 Jahre und 8 Monate.

Bei Beginn der Rente im Jahr 2030 erfolgt eine Anhebung um 14 Monate auf das Alter 6. 60 Jahre und 10 Monate.

Durch die Gesetzesänderung profitieren also zukünftige Rentner ab dem Jahr 2020, „Altrentner“ (also die, die bereits eine Erwerbsminderungsrente bis zum 31 12. 2018 zugesprochen bekommen haben) haben hierdurch keine Leistungserhöhung zu erwarten.

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, gibt es niemanden, der Sie automatisch vertritt. Ehepartner und Kinder dürfen dann nicht für Sie handeln. Das Gericht setzt einen Betreuer ein. Das kann langwierig und teuer werden; da hilft nur eine Vorsorgevollmacht. Welche Form Sie hierfür wählen, steht Ihnen frei. Warum also die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen?

Die notarielle Vorsorgevollmacht erlaubt schnelles und unproblematisches Handeln. Sie ist ein „Premiumprodukt“ für Ihre Planung.

1. Individuelle Beratung und Gestaltung

Der Notar erfragt Ihren Willen und erklärt Ihnen die rechtlichen Folgen Ihrer Erklärungen. Dies schützt Sie vor Irrtümern. Klare und eindeutige Formulierungen in der Urkunde geben nur Ihre individuellen Wünsche wieder. Bei der Verwendung eines Formulars ist dies nicht gewährleistet.

2. Geschäftsfähigkeit und Identität werden geprüft

Der Notar prüft bei der Beurkundung Ihre Geschäftsfähigkeit. Das vermeidet spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Vollmacht. Auch Ihre Identität prüft er. Bei Banken, Behörden, Ärzten oder sonstigen Stellen werden beurkundete Vorsorgevollmachten sofort anerkannt.

3. Umfassende Einsatzmöglichkeiten

Nur die beurkundete Vorsorgevollmacht deckt alle Arten von Rechtsgeschäften ab. Oft gelten besonderen Formvorschriften, die der Notar kennt. Und auf die kommt es an. Zum Beispiel bei allen Geschäften, die Ihr Grundstück betreffen, nutzt eine Vollmacht ohne Notar nicht.

4. Für Ersatz ist gesorgt

Bei einer beurkundeten Vollmacht kann der Notar weitere Ausfertigungen erteilen. Diese gelten wie das Original. Privatschriftliche Vollmachten versagen hier. Geht davon das Original verloren, kann der Vertreter nicht handeln. Die Vollmacht gilt als nicht erteilt.

5. Moderate Kosten

Die Kosten einer beurkundeten Vorsorgevollmacht sind moderat. Sie richten sich nach Ihrem Vermögen. Und sind deutlich niedriger, als die Kosten einer gerichtlichen Betreuung.

Wenn Ehepaare ein Testament errichten, ist das sogenannte Berliner Testament ein echter Klassiker: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre gemeinsamen Kinder als die Erben des Längstlebenden. Weitere Regelungen treffen sie meist nicht. Doch Vorsicht ist geboten:
Wenn nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte ein neues Testament errichtet und andere Erben benennt, ist dies meist unwirksam. Oft ist er dazu nämlich nicht berechtigt. Der überlebende Ehegatte ist in die Bindungsfalle getappt.

Die Bindungsfalle

Es ist leider ein häufiger Fall: Wenn ein verwitweter Ehegatte verstirbt, wird ein neues Testament gefunden; und eben ein älteres Berliner Testament, das gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten errichtet wurde. Oft ist das mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte her. Das neue Testament als Einzeltestament sieht nun eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Regelung vor. Der neue Ehegatte oder die Kinder aus der zweiten Ehe sind zu Erben eingesetzt. Dann stellt sich die Frage, ob diese nun getroffenen Verfügungen überhaupt wirksam sind.

In solchen Fällen haben die in dem neuen Testament eingesetzten Erben das Nachsehen und gehen oft leer aus. Erbe wird dann sogar manchmal jemand, den der Erblasser seit Jahren nicht mehr gesehen hat.
Zwar gilt im deutschen Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit, d.h. der Erblasser kann grundsätzlich frei über die Verteilung seines Nachlasses entscheiden. Die Testierfreiheit endet aber, wenn sich der Einzelne – etwa in einem gemeinschaftlichen Testament, möglicherweise sogar ohne dass ihm dies bewusst ist – bereits gebunden hat. Dann ist der Erblasser daran gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt eine den geänderten Lebensverhältnissen entsprechende Regelung seines Nachlasses zu treffen.

Gemeinsame Testamente entfalten meist eine Bindung. Die umfasst alle Regelungen, die der eine Ehegatte nicht ohne die entsprechende Regelung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Davon ist bei gegenseitiger Erbeinsetzung oder der Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben auszugehen. Und das auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist oder den Ehegatten sogar nicht einmal bewusst ist. Und dann wird durch das Nachlassgericht im Wege der Auslegung eine Bindungswirkung angenommen, obwohl die Beteiligten bei Errichtung des Testaments eine gegenseitige Bindung gar nicht beabsichtigt hatten.

Widerruf zu Lebzeiten

Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten der Ehegatten einseitig nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Diese muss dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Oder die Verfügungen müssen gemeinsam durch die beiden Ehegatten aufgehoben werden.
Mit dem Tod eines Ehegatten endet diese Möglichkeit. Der länger lebende Ehegatte ist dann gehindert, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen oder abweichend hiervon letztwillig neu zu verfügen. Die Bindungsfalle des Berliner Testaments hat zugeschnappt. Ist der überlebende Ehegatte in dem gemeinschaftlichen Testament nicht zu einer anderweitigen Verfügung ermächtigt worden, erlangt er seine Testierfreiheit nur dann wieder, wenn er das Erbe ausschlägt. Er bekommt dann nicht das ihm Zugewandte. Aber dafür steht nur ein sehr kurzer Zeitraum zu Verfügung.

Fachkundige Beratung

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments müssen Sie sich deshalb unbedingt fachkundig beraten lassen.
Jeder Notar wird Sie zu Ihren Bedürfnissen und Wünschen befragen. Er wird aufklären, ob Sie schon einmal ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben, wodurch Sie nun gebunden sind. Bei der Beratung klärt er Sie über unbeabsichtigte Folgen auf und zeigt Ihnen für Sie passende und flexible Alternativen. Eine Gestaltungsoption kann ein Erbvertrag sein. In einem Erbvertrag kann auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewünscht wird. Darüber hinaus macht der Erbvertrag die Verbindung mit anderen vertraglichen Regelungen wie etwa einem Ehevertrag, Regelungen zum Unterhalt, Versorgung des Erblassers oder der Grabstelle möglich. Er ist damit ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an Ihre Wünsche angepasst werden kann. So kann auch nach dem Tod des einen Ehegatten der andere frei sein Erbe regeln – Bindungsfalle ausgeschlossen.