Das Berliner Testament – Vorsicht Bindungsfalle

Newsblog

Johannes Sauerwald

24.08.2016

Johannes Sauerwald

Wenn Ehepaare ein Testament errichten, ist das sogenannte Berliner Testament ein echter Klassiker: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und ihre gemeinsamen Kinder als die Erben des Längstlebenden. Weitere Regelungen treffen sie meist nicht. Doch Vorsicht ist geboten:
Wenn nach dem Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte ein neues Testament errichtet und andere Erben benennt, ist dies meist unwirksam. Oft ist er dazu nämlich nicht berechtigt. Der überlebende Ehegatte ist in die Bindungsfalle getappt.

Die Bindungsfalle

Es ist leider ein häufiger Fall: Wenn ein verwitweter Ehegatte verstirbt, wird ein neues Testament gefunden; und eben ein älteres Berliner Testament, das gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten errichtet wurde. Oft ist das mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte her. Das neue Testament als Einzeltestament sieht nun eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Regelung vor. Der neue Ehegatte oder die Kinder aus der zweiten Ehe sind zu Erben eingesetzt. Dann stellt sich die Frage, ob diese nun getroffenen Verfügungen überhaupt wirksam sind.

In solchen Fällen haben die in dem neuen Testament eingesetzten Erben das Nachsehen und gehen oft leer aus. Erbe wird dann sogar manchmal jemand, den der Erblasser seit Jahren nicht mehr gesehen hat.
Zwar gilt im deutschen Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit, d.h. der Erblasser kann grundsätzlich frei über die Verteilung seines Nachlasses entscheiden. Die Testierfreiheit endet aber, wenn sich der Einzelne – etwa in einem gemeinschaftlichen Testament, möglicherweise sogar ohne dass ihm dies bewusst ist – bereits gebunden hat. Dann ist der Erblasser daran gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt eine den geänderten Lebensverhältnissen entsprechende Regelung seines Nachlasses zu treffen.

Gemeinsame Testamente entfalten meist eine Bindung. Die umfasst alle Regelungen, die der eine Ehegatte nicht ohne die entsprechende Regelung des anderen Ehegatten getroffen hätte. Davon ist bei gegenseitiger Erbeinsetzung oder der Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben auszugehen. Und das auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist oder den Ehegatten sogar nicht einmal bewusst ist. Und dann wird durch das Nachlassgericht im Wege der Auslegung eine Bindungswirkung angenommen, obwohl die Beteiligten bei Errichtung des Testaments eine gegenseitige Bindung gar nicht beabsichtigt hatten.

Widerruf zu Lebzeiten

Wechselbezügliche Verfügungen können zu Lebzeiten der Ehegatten einseitig nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden. Diese muss dann dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Oder die Verfügungen müssen gemeinsam durch die beiden Ehegatten aufgehoben werden.
Mit dem Tod eines Ehegatten endet diese Möglichkeit. Der länger lebende Ehegatte ist dann gehindert, wechselbezügliche Verfügungen zu widerrufen oder abweichend hiervon letztwillig neu zu verfügen. Die Bindungsfalle des Berliner Testaments hat zugeschnappt. Ist der überlebende Ehegatte in dem gemeinschaftlichen Testament nicht zu einer anderweitigen Verfügung ermächtigt worden, erlangt er seine Testierfreiheit nur dann wieder, wenn er das Erbe ausschlägt. Er bekommt dann nicht das ihm Zugewandte. Aber dafür steht nur ein sehr kurzer Zeitraum zu Verfügung.

Fachkundige Beratung

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments müssen Sie sich deshalb unbedingt fachkundig beraten lassen.
Jeder Notar wird Sie zu Ihren Bedürfnissen und Wünschen befragen. Er wird aufklären, ob Sie schon einmal ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet haben, wodurch Sie nun gebunden sind. Bei der Beratung klärt er Sie über unbeabsichtigte Folgen auf und zeigt Ihnen für Sie passende und flexible Alternativen. Eine Gestaltungsoption kann ein Erbvertrag sein. In einem Erbvertrag kann auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewünscht wird. Darüber hinaus macht der Erbvertrag die Verbindung mit anderen vertraglichen Regelungen wie etwa einem Ehevertrag, Regelungen zum Unterhalt, Versorgung des Erblassers oder der Grabstelle möglich. Er ist damit ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an Ihre Wünsche angepasst werden kann. So kann auch nach dem Tod des einen Ehegatten der andere frei sein Erbe regeln – Bindungsfalle ausgeschlossen.

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