Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (01.07.2024)
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Die Datenschutzgrundverordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
(LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2022 – 6 Sa 87/22)