Dringender Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen (30.06.2015)
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn der Verdacht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Vorteile im privaten Bereich entgegen…(Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 24.06.2015 – 7 Ca 2470/14)