Drittstaatsangehöriger mit kombinierter Arbeitserlaubnis hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit (21.06.2017)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat ist, im Allgemeinen Anspruch auf die für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen der sozialen Sicherheit hat.(EuGH, Urteil vom 21.06.2017 – C-449/16)