Durch Baumaßnamen bedingte Verlängerung des Weges vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette ist nicht mitbestimmungspflichtig (04.05.2015)

Durch die aufgrund von Baumaßnahmen bedingte Verlängerung des Weges vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette wird nicht die Betriebsratsarbeit behindert. Die Veränderung des Zugangs zur Toilette ist zudem nicht mitbestimmungspflichtig. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.(Hessisches LAG, Beschluss vom 03.03.2014 – 16 TaBVGa 214/13)