Ehemann erbt grundsätzlich nicht Sozialhilfeansprüche der verstorbenen Ehefrau (17.12.2018)

Sozialhilfeansprüche sind grundsätzlich nicht vererbbar. Eine Vererbbarkeit besteht nur, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten im Vertrauen auf die spätere Bewilligung durch den Sozialhilfeträger seinen Lebensbedarf durch einen vorleistenden Dritten gedeckt hat. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.(LSG Niedersachsen, Gerichtsbescheid vom 20.12.2017 – L 8 SO 293/15)