Ehemann erhält Leistung aus Lebensversicherung bei Tötung der Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit (04.10.2018)

Tötet der Ehemann seine Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit, so steht dies einer Leistung aus der auf den Tod der Ehefrau abgeschlossenen Lebensversicherung nicht entgegen. Der Versicherer wird nicht gemäß § 162 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) leistungsfrei. Aufgrund der Schuldunfähigkeit fehlt es an einem Vorsatz. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.(OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.10.2016 – 5 U 31/16)