Eingeholtes Schadensgutachten muss gegnerischer Haftpflichtversicherung zur Prüfung günstigerer Verwertungsmöglichkeit eines Unfallfahrzeugs vorgelegt werden (22.08.2017)
Holt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für sein beschädigtes Fahrzeug ein Schadensgutachten ein, so ist er grundsätzlich im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verpflichtet, das Gutachten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zeitnah vorzulegen. Diese wird dadurch in die Lage versetzt, das Vorliegen von günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.(LG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2015 – 13 S 26/15)