Eingliederungsvereinbarung mit festgelegten Bewerbungsbemühungen muss auch Bewerbungskostenübernahme regeln (28.06.2016)
Eine zwischen einem Arbeitslosen und dem Jobcenter geschlossene Eingliederungsvereinbarung, die vorsieht, dass sich der Hilfeempfänger dazu verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen, ist unangemessen, sofern diese Vereinbarung keine Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.(BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 30/15 R, B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R)