Einschleichen in Geschäftsräume zwecks späterer Wegnahme von Schmuck aus angrenzender Privatwohnung stellt versicherten Einbruchsdiebstahl dar (10.08.2017)
Schleicht sich ein Dieb in Geschäftsräume ein, um später aus der angrenzenden Privatwohnung Schmuck zu entwenden, liegt ein versicherter Einbruchsdiebstahl vor, wenn die Geschäftsräume zur Tatzeit abgeschlossen waren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Hausratsversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.(OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.11.2015 – 16 U 93/15)