Einstandspflicht der Gebäudeversicherung für Schäden durch umgefallenen Baum nach Sturm (19.11.2015)
Besteht nach einer Regelung in den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz, wenn ein Sturm „Bäume auf versicherte Sache wirft“, so ist die Gebäudeversicherung auch dann einstandspflichtig, wenn ein Baum erst Tage nach einem Sturm umfällt und ein Haus beschädigt. Denn der Wortlaut der Regelung setzt keinen Baumsturz während des Sturms voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.(LG Dortmund, Urteil vom 10.09.2015 – 2 O 240/11)