Erneute Kündigung einer Angestellten währen der Schwangerschaft ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde unzulässig (17.09.2015)

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin.(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2015 – 23 Sa)