EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge von Flugpersonal (14.09.2017)

Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre Arbeitsverträge das Gericht des Ortes anrufen, von dem aus sie den wesentlichen Teil ihrer Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber erfüllen. Das nationale Gericht hat diesen Ort anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen; dabei ist die „Heimatbasis“ des Arbeitnehmers einn wichtiges Indiz. Dies geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hervor.(EuGH, Urteil vom 14.09.2017 – C-168/16 und C-169/16)