Fersensporn kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden (10.06.2015)
Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein beidseitiger Fersensporn bei einem Maschinenarbeiter/-bediener weder als noch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden kann.(SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 01.06.2015 – S 1 U 3803/14)