Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II (13.01.2021)
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftigen Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekanntenn Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können.n Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtungn der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nichtn zu nennen. dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.(SG Gießen, Gerichtsbescheid vom 04.12.2020 – S 29 AS 700/19)