Flüchtlingskinder mit seelischer Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe (12.02.2015)
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass seelisch behinderte Kinder neben Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarf auch Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Jugendhilfe haben.(Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015 – L 8 SO 316/14 B ER)