FM-Anlage für Gehörgeschädigten stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar (04.09.2018)
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine FM-Anlage (drahtlose Signalübertragungsanlage) regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung handelt, welches nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich ist.(SG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2018 – S 9 R 3390/16)