Foto auf elektronischer Gesundheitskarte grundsätzlich zulässig (07.12.2015)
Das Sozialgericht Mainz hat darauf hingewiesen, dass Lichtbilder für die elektronische Gesundheitskarte grundsätzlich als Sozialdaten zum Zweck der Erst- und Folgeausstellung gespeichert werden dürfen. Zu einer Entscheidung des Gerichts kam es im konkreten Fall jedoch nicht, da sich Krankenkasse und Kläger in der Verhandlung auf eine Löschung des Fotos des Klägers geeinigt haben.(SG Mainz, Vergleich vom 01.12.2015)