Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums gerechtfertigt (20.10.2016)
Ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vorn oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15)