Gebäudeversicherung: Wohnungseigentümer müssen sich Versicherungs-Selbstbehalt im Schadensfall teilen (16.09.2022)
Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung – von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.(BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21)