Geheimhaltungsinteresse: Rentenversicherung darf Namen von Informantin geheim halten (06.04.2017)
Die Rentenversicherung darf die Identität von Dritten geheim halten, die einen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt haben. Nur in Ausnahmefällen können Betroffene verlangen, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird. Die Hoffnung des Klägers, durch Klärung der Frage, wer die Versicherung informiert habe, könne „der Familienfrieden wiederhergestellt“ werden, genügt nicht, um das Geheimhaltungsinteresse der…(SG Berlin, Urteil vom 01.12.2016 – S 9 R 1113/12 WA)