Gesetziche Krankenversicherung muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen (01.09.2022)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2022 – L 16 KR 344/21)