Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten (29.06.2016)
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich dern Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalbn des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.(BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15)