Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch für beruflichen Aufstieg (10.10.2014)

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder erhalten können. Diese Gleichstellung kann bedeutsame arbeitsrechtliche Wirkungen haben. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung bekannt gegeben.(BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 11 AL 5/14 R)