Grundsicherungsträger muss Kosten für Anschaffung einer Lesebrille nicht erstatten (22.08.2016)

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger die Kosten für die Lesebrille eines Leistungsberechtigten nicht erstatten muss.(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.12.2015 – S 12 AS 5038/15)