Haftung des Arbeitgebers für fehlerhafte Beratung bei gewünschter Entgeltumwandlung durch Arbeitnehmer (17.10.2018)

Kommt es zu einer fehlerhaften Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer gewünschten Entgeltumwandlung nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), so kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz haften. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich eines Kreditinstituts zur Beratung bedient. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.(LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2017 – 4 Sa 852/17)