Halterhaftung bei Fahrzeugbrand aufgrund technischen Defekts durch Marderbiss (18.07.2017)

Kommt es zu einem Fahrzeugbrand und wird dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet dafür der Halter des in Brand geratenen Fahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand auf einen technischen Defekt beruht. Dies gilt selbst dann, wenn der technische Defekt durch einen Marderbiss verursacht wurde. In diesem Fall verwirklicht sich ebenfalls die typische Kraftfahrzeuggefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2015 – 9 W 3/15)