Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers ist als Berufskrankheit anzuerkennen (04.07.2017)

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass eine durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachte Krebserkrankung der Harnwege als eine solche Berufskrankheit anzusehen ist.(Hessisches LSG, Urteil vom 21.02.2017 – L 3 U 9/13)