Hartz IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen (31.03.2016)

Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zusteht, da Laktoseintoleranz zwar als eine Erkrankung anzusehen, die notwendige Krankenkost aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwändiger ist.(SG Darmstadt, Urteil vom 31.03.2016 – S 20 AS 331/14)