Hartz-IV-Empfängerin darf Vermögen nicht „für schlechte Zeiten“ verheimlichen (19.04.2017)

Wer über Vermögen verfügt, das die relevanten Freibeträge der Grundsicherung für Arbeitsuchende übersteigt, muss dieses angeben und vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017 – L 7 AS 758/13)