Hartz IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (09.08.2017)
Das Sozialgericht Trier hat entschieden, dass eine 30-jährige Hartz IV-Empfängerin keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis-Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen hat. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.(SG Trier, Beschluss vom 30.03.2016 – S 5 AS 47/16)