Hartz IV: Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens stellt keine geeignete Unterkunft dar (23.05.2016)
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende, sogenanntes „Hartz IV“), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2016 – L 9 AS 5116/15)